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KSK 2019 66

Akteneinsicht

Graubünden · 2019-09-23 · Deutsch GR
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Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Am 8. Januar 2019 stellte die X._____ (Gläubigerin), mit Sitz in O.1_____ (L.1_____), gegen Y._____ (Schuldner) ein Betreibungsbegehren für eine Forde- rung aus einem Kontokorrentkreditvertrag in Höhe von CHF 37'365.48 (€ 33'242.13, umgerechnet zum tagesaktuellen Mittelkurs von 1.12404) nebst Zins zu 4,12% seit dem 9. Januar 2019 (Betreibung Nr. _____). Das daraufhin vom Be- treibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos durchgeführte Pfändungs- verfahren wurde mittels Pfändungsurkunde bzw. Verlustschein vom 20. Juni 2019 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde für den Schuldner eine Exis- tenzminimumberechnung durchgeführt, welche bei ihm eine negative pfändbare Quote in Höhe von CHF 431.10 ergab. B. Mit Fortsetzungsbegehren vom 5. August 2019 an das nunmehr zuständige Betreibungs- und Konkursamt Plessur beantragte die X._____ die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 37'756.68 gegen Y._____ fortzusetzen. Als Grundlage für das Begehren wurde der erwähnte Verlustschein vom 20. Juni 2019 ins Recht gelegt. C. Am 12. August 2019 erfolgte die Einvernahme des Schuldners Y._____ anlässlich der erneuten Existenzminimumberechnung. Das entsprechende Proto- koll mit Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, woraus unter anderem er- sichtlich wird, dass eine negative pfändbare Quote in Höhe von CHF 2.70 besteht, wurde von Y._____ unterzeichnet. D. Das Betreibungsamt Plessur stellte der X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) sodann am 14. August 2019 die Pfändungsurkunde aus (Betreibung Nr. _____). Diese erhob mit Eingabe vom 21. August 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Aufsichtsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: 1. In der Pfändung Nr. _____ gegen den Schuldner Y._____, _____strasse, PLZ._____ (recte: PLZ._____) O.3_____, aufgrund der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur, sei das Exis- tenzminimum des Schuldners gemäss Pfändungsurkun- de/Verlustschein vom 14. August 2019 neu zu berechnen, unter der Massgabe, - dass das zu berücksichtigende Einkommen den 13. Monatslohn und andere Lohnzulagen zu beinhalten hat, - dass im Bedarf des Schuldner (recte: Schuldners) die zu hohen Mietkosten angemessen zu reduzieren sind, - dass im Bedarf des Schuldners keine Fahrkosten an den Arbeits- platz zu berücksichtigen sind,

3 / 8 - dass Zahlungen im Insolvenzverfahren in L.1_____ im Bedarf des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind, - dass die Krankenkassenbeiträge nur in Höhe der ausgewiesenen KVG-Beiträge im Bedarf des Schuldners zu berücksichtigen sind, - dass weitere Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigungsfähig sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin rügt die Berechnung des Existenzminimums und geht in der Begründung auf die einzelnen Bereiche gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens ein. E. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 stellte das Betreibungsamt Plessur den Antrag, auf die Beschwerde teilweise einzutreten und das Existenz- minimum neu festzusetzen. Allenfalls sei der Verlustschein aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber an- zuzeigen sowie eine Pfändungsurkunde auszustellen. F. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin durch die angefochtene Pfändungsurkunde (Verlustschein) offensichtlich beschwert, wes- halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Plessur das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote des Schuldners zutreffend fest- gesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen

4 / 8 jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsan- spruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un- bedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 19-21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners er- folgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mit- wirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Berechnung des Existenz- minimums erfolgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz, welche das Kantonsgericht für Graubünden als verbindlich erklärt hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. Au- gust 2009; vgl. zum Ganzen auch Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gilt die Untersuchungsma- xime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Demnach hat die Aufsichtsbehörde innerhalb der gestellten Rechtsbegehren die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustel- len. Die Beschwerdeführerin begehrt eine Neuberechnung des Existenzminimums des Schuldners, da sie offenbar der Auffassung ist, dass bei richtigem Vorgehen eine pfändbare Quote resultiert hätte. Um dies zu verifizieren, ist der gesamte Pfändungsvollzug – und nicht nur die von der Beschwerdeführerin gerügten Posi- tionen – zu überprüfen, da nur so festgestellt werden kann, ob schlussendlich noch pfändbarer Lohn übrigbleibt. Der Pfändungsurkunde vom 14. August 2019 (Verlustschein) ist eine Existenzmi- nimumberechnung angehängt, die das Datum vom 16. August 2019 trägt, von ei- nem Einkommen des Schuldners von CHF 4'410.00 ausgeht und deren pfändbare Quote ein negativer Saldo ausweist (minus CHF 2.70). Bereits aufgrund der Korrektur der monatlichen Zahlungen an den Insolvenzver- walter in L.1_____ durch das Amtsgericht Mosbach von CHF 900.00 auf CHF 223.03 (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 22. Juli 2019) ist auf den erlassenen Verlustschein zurückzukommen und die Existenzminimumberech- nung neu vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die übrigen von der Beschwerdeführerin gerügten Berechnungspositionen einzugehen.

5 / 8 2.1. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es das Betreibungsamt Plessur ungerechtfertigt unterlassen hat, den 13. Monatslohn des Schuldners in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Schuldner selbst hat keine Einwände da- gegen vorgebracht. Der Schuldner ist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Monteur bei der A._____ in O.2_____ angestellt. Aus der in den Akten vorhandenen Lohnabrech- nung Juli 2019 ergibt sich ein Nettolohn in Höhe von CHF 4'413.05. Diesen Aus- zahlungsbetrag hat das Betreibungsamt Plessur bei der Existenzminimumberech- nung berücksichtigt. Wie der periodische Verdienst gehört auch der 13. Monats- lohn zum Bestandteil des Lohns. Da es sich aber beim 13. Monatslohn um eine nicht periodische Leistung handelt, darf dieser nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern ist als zukünftiger Lohnanspruch zu pfän- den (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 4 zu Art. 93 SchKG). Entsprechend ist die- se Position zu korrigieren. 2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der berücksichtigte Mietzins in Höhe von CHF 1'640.00, wie er vom Betreibungsamt Plessur in der Existenzmini- mumberechnung beziffert wird, unangemessen hoch sei. Da Mietkosten in Höhe von CHF 1'640.00 für eine angemessene 2-Zimmer-Wohnung überzogen seien und der Schuldner anlässlich seines kürzlich erfolgten Wohnortwechsels verpflich- tet gewesen wäre, eine günstigere Wohnung anzumieten, seien ihm angemesse- ne Mietkosten in Höhe von insgesamt CHF 1'300.00 anzurechnen. Seit dem 1. April 2019 bewohnt der Schuldner eine 4-Zimmer-Wohnung an der _____strasse in O.3_____ und mietet an der gleichen Adresse einen Parkplatz. Die Mietkosten betragen insgesamt, d.h. inkl. Nebenkosten, monatlich CHF 1'640.00 (CHF 1'580.00 für die Wohnung sowie CHF 60.00 für den Park- platz). Der Schuldner ist geschieden und hat drei Söhne im Alter von 13, 12 und 10 Jahren, die bei der Mutter leben. Der Schuldner macht geltend, dass die Kinder ihn "ab und an" besuchen würden. Sofern dies zutrifft (Ferien, Wochenenden) und der Schuldner nachzuweisen vermag, dass die Besuche regelmässig erfolgen, so sind die Grösse der Wohnung und der Mietzins zu akzeptieren. Gelingt ihm der Nachweis hingegen nicht, muss erkannt werden, dass die Kosten der Wohnung zu hoch sind. Der in der Beschwerde genannte Betrag in Höhe von CHF 1'300.00 erscheint in diesem Falle angemessen, wobei dem Schuldner eine Übergangsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin, d.h. per Ende März 2020, einzuräumen wäre (s. dazu Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).

6 / 8 2.3. Weiter wird gerügt, dass die in der Existenzminimumberechnung berück- sichtigten Arbeitsplatz-Fahrten in Höhe von CHF 90.00 zu streichen seien. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit einer Bestimmung aus dem Arbeitsvertrag des Schuldners (Ziff. 5), wonach seitens des Arbeitgebers, der A._____ ein Ge- schäftswagen für den Arbeitsweg zur Verfügung stehe und Fahrtkosten als be- rufsbedingte Aufwendungen somit entfallen. Diesem Antrag ist zu folgen. Autokos- ten sind jeweils dann zu berücksichtigen, wenn sie Kompetenzcharakter haben, d.h. wenn das Automobil für die Ausübung des Berufs benötigt wird (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Autokosten für die Berufsausü- bung selbst stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Für Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort steht gemäss Arbeitsvertrag ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, sodass für diese Fahrten keine Autokosten berücksichtigt werden müssen. Das- selbe gilt im Übrigen auch für die Parkplatzkosten gemäss Mietvertrag. Die Ein- wände des Schuldners betreffend den Arbeitsweg sind ohnehin nicht zu hören, da dieser hierfür sein eigenes Fahrzeug nicht nutzen muss. Zum schuldnerischen Einwand des übrigen Gebrauchs seines Privatfahrzeugs gilt, was folgt: Die Autokosten für die Besuche bei seinem Vater zählen grundsätzlich zu den privaten Auslagen (Grundbetrag). Diejenigen Auslagen im Zusammenhang mit Besuchen bei seinen Kindern sind nur anzurechnen, wenn die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich ist. Allgemein gilt, dass Fahrtkosten für Kinder- besuche nur anrechenbar sind, wenn diese regelmässig geschehen und dies mit den Kindern so vereinbart worden ist. Es ist Aufgabe des Schuldners, bei ihm vor- handene Mehrausgaben nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dem zuständigen Betreibungsamt obliegt hierbei die Prüfungspflicht (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). 2.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Betreibungsamt Plessur habe dem Schuldner in Bezug auf Zahlungen im Insolvenzverfahren in L.1_____ in un- gerechtfertigter Weise einen Betrag von CHF 900.00 angerechnet. So habe eine Insolvenz des Schuldners in L.1_____ keinerlei Auswirkungen auf ein Betrei- bungs- und Pfändungsverfahren in der Schweiz, da Vollstreckungsmassnahmen als hoheitliche Massnahmen lediglich nationale Wirkungen entfalten. Es bestehe somit kein Anlass, einem Insolvenzverfahren in L.1_____ Vorrang gegenüber ei- nem Pfändungsverfahren in der Schweiz einzuräumen. Zudem wird die Leistungs- pflicht des Schuldners der monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 900.00 von der Beschwerdeführerin bestritten. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Existenzminimum ist vom zuständigen Betrei- bungsamt festzusetzen, welches stets zu prüfen hat, ob die Anwendung der Be-

7 / 8 rechnungsrichtlinien zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Anzumerken ist, dass das zuständige Betreibungsamt bei dieser Aufgabe über ein weites Ermessen verfügt (Art. 93 Abs. 1 SchKG; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Vom Schuldner vorgebrachte Anrechnungsgrün- de in Bezug auf Forderungen aus einem internationalen Insolvenzverfahren sind entsprechend darzulegen, was mit dem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Mos- bach vom 22. Juli 2019 grundsätzlich erfolgt ist. Es ist somit ohne weiteres ver- tretbar, die nunmehr reduzierten Kosten aus dem Insolvenzverfahren in L.1_____ zu berücksichtigen. 2.5. Die Krankenkassenbeiträge des Schuldners seien nach Ansicht der Be- schwerdeführerin in der Existenzminimumberechnung von CHF 352.70 auf CHF 325.10 zu reduzieren, da letzterer Betrag demjenigen gemäss Versiche- rungspolice 2019 der ÖKK entspricht. Auch dieser Antrag ist gutzuheissen. In der Existenzminimumberechnung dürfen nur die KVG-Prämien, nicht jedoch die VVG- Prämien berücksichtigt werden, was das Betreibungsamt Plessur offenbar miss- achtet hat. Allfällige Prämienreduktionen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Gege- benenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden (BGE 129 III 242 E. 4.3; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). 2.6. Ebenfalls zu Recht macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die Position "Versicherungen", welcher ein Bedarf von CHF 50.00 zugrunde liegt, sei nicht gerechtfertigt. Weitere Versicherungen sind aus dem Grundbetrag zu bezah- len und sind dementsprechend in der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und die pfändbare Quote des Schuldners neu festzusetzen. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

8 / 8 5. Da die erwähnten Mängel, welche zur Gutheissung der Beschwerde führen, offensichtlich sind, ergeht der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In der Pfändung Nr. _____ gegen den Schuldner Y._____, _____strasse, PLZ._____ (recte: PLZ._____) O.3_____, aufgrund der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur, sei das Exis- tenzminimum des Schuldners gemäss Pfändungsurkun- de/Verlustschein vom 14. August 2019 neu zu berechnen, unter der Massgabe, - dass das zu berücksichtigende Einkommen den 13. Monatslohn und andere Lohnzulagen zu beinhalten hat, - dass im Bedarf des Schuldner (recte: Schuldners) die zu hohen Mietkosten angemessen zu reduzieren sind, - dass im Bedarf des Schuldners keine Fahrkosten an den Arbeits- platz zu berücksichtigen sind,

E. 3 / 8 - dass Zahlungen im Insolvenzverfahren in L.1_____ im Bedarf des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind, - dass die Krankenkassenbeiträge nur in Höhe der ausgewiesenen KVG-Beiträge im Bedarf des Schuldners zu berücksichtigen sind, - dass weitere Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigungsfähig sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin rügt die Berechnung des Existenzminimums und geht in der Begründung auf die einzelnen Bereiche gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens ein. E. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 stellte das Betreibungsamt Plessur den Antrag, auf die Beschwerde teilweise einzutreten und das Existenz- minimum neu festzusetzen. Allenfalls sei der Verlustschein aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber an- zuzeigen sowie eine Pfändungsurkunde auszustellen. F. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin durch die angefochtene Pfändungsurkunde (Verlustschein) offensichtlich beschwert, wes- halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Plessur das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote des Schuldners zutreffend fest- gesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen

E. 4 / 8

jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge,

Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsan-

spruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach

Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Er-

messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un-

bedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein

weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/

Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG;

Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 19-21 zu

Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners er-

folgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mit-

wirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Berechnung des Existenz-

minimums erfolgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-

rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam-

ten der Schweiz, welche das Kantonsgericht für Graubünden als verbindlich erklärt

hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. Au-

gust 2009; vgl. zum Ganzen auch Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 22 ff. zu

Art. 93 SchKG). Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gilt die Untersuchungsma-

xime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Demnach hat die Aufsichtsbehörde innerhalb

der gestellten Rechtsbegehren die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustel-

len. Die Beschwerdeführerin begehrt eine Neuberechnung des Existenzminimums

des Schuldners, da sie offenbar der Auffassung ist, dass bei richtigem Vorgehen

eine pfändbare Quote resultiert hätte. Um dies zu verifizieren, ist der gesamte

Pfändungsvollzug – und nicht nur die von der Beschwerdeführerin gerügten Posi-

tionen – zu überprüfen, da nur so festgestellt werden kann, ob schlussendlich

noch pfändbarer Lohn übrigbleibt.

Der Pfändungsurkunde vom 14. August 2019 (Verlustschein) ist eine Existenzmi-

nimumberechnung angehängt, die das Datum vom 16. August 2019 trägt, von ei-

nem Einkommen des Schuldners von CHF 4'410.00 ausgeht und deren pfändbare

Quote ein negativer Saldo ausweist (minus CHF 2.70).

Bereits aufgrund der Korrektur der monatlichen Zahlungen an den Insolvenzver-

walter in L.1_____ durch das Amtsgericht Mosbach von CHF 900.00 auf

CHF 223.03 (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 22. Juli 2019) ist auf

den erlassenen Verlustschein zurückzukommen und die Existenzminimumberech-

nung neu vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die übrigen von

der Beschwerdeführerin gerügten Berechnungspositionen einzugehen.

E. 5 / 8 2.1. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es das Betreibungsamt Plessur ungerechtfertigt unterlassen hat, den 13. Monatslohn des Schuldners in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Schuldner selbst hat keine Einwände da- gegen vorgebracht. Der Schuldner ist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Monteur bei der A._____ in O.2_____ angestellt. Aus der in den Akten vorhandenen Lohnabrech- nung Juli 2019 ergibt sich ein Nettolohn in Höhe von CHF 4'413.05. Diesen Aus- zahlungsbetrag hat das Betreibungsamt Plessur bei der Existenzminimumberech- nung berücksichtigt. Wie der periodische Verdienst gehört auch der 13. Monats- lohn zum Bestandteil des Lohns. Da es sich aber beim 13. Monatslohn um eine nicht periodische Leistung handelt, darf dieser nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern ist als zukünftiger Lohnanspruch zu pfän- den (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 4 zu Art. 93 SchKG). Entsprechend ist die- se Position zu korrigieren. 2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der berücksichtigte Mietzins in Höhe von CHF 1'640.00, wie er vom Betreibungsamt Plessur in der Existenzmini- mumberechnung beziffert wird, unangemessen hoch sei. Da Mietkosten in Höhe von CHF 1'640.00 für eine angemessene 2-Zimmer-Wohnung überzogen seien und der Schuldner anlässlich seines kürzlich erfolgten Wohnortwechsels verpflich- tet gewesen wäre, eine günstigere Wohnung anzumieten, seien ihm angemesse- ne Mietkosten in Höhe von insgesamt CHF 1'300.00 anzurechnen. Seit dem 1. April 2019 bewohnt der Schuldner eine 4-Zimmer-Wohnung an der _____strasse in O.3_____ und mietet an der gleichen Adresse einen Parkplatz. Die Mietkosten betragen insgesamt, d.h. inkl. Nebenkosten, monatlich CHF 1'640.00 (CHF 1'580.00 für die Wohnung sowie CHF 60.00 für den Park- platz). Der Schuldner ist geschieden und hat drei Söhne im Alter von 13, 12 und

E. 10 Jahren, die bei der Mutter leben. Der Schuldner macht geltend, dass die Kinder ihn "ab und an" besuchen würden. Sofern dies zutrifft (Ferien, Wochenenden) und der Schuldner nachzuweisen vermag, dass die Besuche regelmässig erfolgen, so sind die Grösse der Wohnung und der Mietzins zu akzeptieren. Gelingt ihm der Nachweis hingegen nicht, muss erkannt werden, dass die Kosten der Wohnung zu hoch sind. Der in der Beschwerde genannte Betrag in Höhe von CHF 1'300.00 erscheint in diesem Falle angemessen, wobei dem Schuldner eine Übergangsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin, d.h. per Ende März 2020, einzuräumen wäre (s. dazu Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).

6 / 8 2.3. Weiter wird gerügt, dass die in der Existenzminimumberechnung berück- sichtigten Arbeitsplatz-Fahrten in Höhe von CHF 90.00 zu streichen seien. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit einer Bestimmung aus dem Arbeitsvertrag des Schuldners (Ziff. 5), wonach seitens des Arbeitgebers, der A._____ ein Ge- schäftswagen für den Arbeitsweg zur Verfügung stehe und Fahrtkosten als be- rufsbedingte Aufwendungen somit entfallen. Diesem Antrag ist zu folgen. Autokos- ten sind jeweils dann zu berücksichtigen, wenn sie Kompetenzcharakter haben, d.h. wenn das Automobil für die Ausübung des Berufs benötigt wird (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Autokosten für die Berufsausü- bung selbst stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Für Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort steht gemäss Arbeitsvertrag ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, sodass für diese Fahrten keine Autokosten berücksichtigt werden müssen. Das- selbe gilt im Übrigen auch für die Parkplatzkosten gemäss Mietvertrag. Die Ein- wände des Schuldners betreffend den Arbeitsweg sind ohnehin nicht zu hören, da dieser hierfür sein eigenes Fahrzeug nicht nutzen muss. Zum schuldnerischen Einwand des übrigen Gebrauchs seines Privatfahrzeugs gilt, was folgt: Die Autokosten für die Besuche bei seinem Vater zählen grundsätzlich zu den privaten Auslagen (Grundbetrag). Diejenigen Auslagen im Zusammenhang mit Besuchen bei seinen Kindern sind nur anzurechnen, wenn die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich ist. Allgemein gilt, dass Fahrtkosten für Kinder- besuche nur anrechenbar sind, wenn diese regelmässig geschehen und dies mit den Kindern so vereinbart worden ist. Es ist Aufgabe des Schuldners, bei ihm vor- handene Mehrausgaben nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dem zuständigen Betreibungsamt obliegt hierbei die Prüfungspflicht (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). 2.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Betreibungsamt Plessur habe dem Schuldner in Bezug auf Zahlungen im Insolvenzverfahren in L.1_____ in un- gerechtfertigter Weise einen Betrag von CHF 900.00 angerechnet. So habe eine Insolvenz des Schuldners in L.1_____ keinerlei Auswirkungen auf ein Betrei- bungs- und Pfändungsverfahren in der Schweiz, da Vollstreckungsmassnahmen als hoheitliche Massnahmen lediglich nationale Wirkungen entfalten. Es bestehe somit kein Anlass, einem Insolvenzverfahren in L.1_____ Vorrang gegenüber ei- nem Pfändungsverfahren in der Schweiz einzuräumen. Zudem wird die Leistungs- pflicht des Schuldners der monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 900.00 von der Beschwerdeführerin bestritten. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Existenzminimum ist vom zuständigen Betrei- bungsamt festzusetzen, welches stets zu prüfen hat, ob die Anwendung der Be-

7 / 8 rechnungsrichtlinien zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Anzumerken ist, dass das zuständige Betreibungsamt bei dieser Aufgabe über ein weites Ermessen verfügt (Art. 93 Abs. 1 SchKG; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Vom Schuldner vorgebrachte Anrechnungsgrün- de in Bezug auf Forderungen aus einem internationalen Insolvenzverfahren sind entsprechend darzulegen, was mit dem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Mos- bach vom 22. Juli 2019 grundsätzlich erfolgt ist. Es ist somit ohne weiteres ver- tretbar, die nunmehr reduzierten Kosten aus dem Insolvenzverfahren in L.1_____ zu berücksichtigen. 2.5. Die Krankenkassenbeiträge des Schuldners seien nach Ansicht der Be- schwerdeführerin in der Existenzminimumberechnung von CHF 352.70 auf CHF 325.10 zu reduzieren, da letzterer Betrag demjenigen gemäss Versiche- rungspolice 2019 der ÖKK entspricht. Auch dieser Antrag ist gutzuheissen. In der Existenzminimumberechnung dürfen nur die KVG-Prämien, nicht jedoch die VVG- Prämien berücksichtigt werden, was das Betreibungsamt Plessur offenbar miss- achtet hat. Allfällige Prämienreduktionen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Gege- benenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden (BGE 129 III 242 E. 4.3; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). 2.6. Ebenfalls zu Recht macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die Position "Versicherungen", welcher ein Bedarf von CHF 50.00 zugrunde liegt, sei nicht gerechtfertigt. Weitere Versicherungen sind aus dem Grundbetrag zu bezah- len und sind dementsprechend in der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und die pfändbare Quote des Schuldners neu festzusetzen. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

8 / 8 5. Da die erwähnten Mängel, welche zur Gutheissung der Beschwerde führen, offensichtlich sind, ergeht der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkun- de (Verlustschein) wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird angewiesen, eine neue Pfändung im Sinne der Erwä- gungen vorzunehmen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 23. September 2019 Referenz KSK 19 66 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Michael Gehring Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verlustschein Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 14.08.2019 Mitteilung

09. Oktober 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. Am 8. Januar 2019 stellte die X._____ (Gläubigerin), mit Sitz in O.1_____ (L.1_____), gegen Y._____ (Schuldner) ein Betreibungsbegehren für eine Forde- rung aus einem Kontokorrentkreditvertrag in Höhe von CHF 37'365.48 (€ 33'242.13, umgerechnet zum tagesaktuellen Mittelkurs von 1.12404) nebst Zins zu 4,12% seit dem 9. Januar 2019 (Betreibung Nr. _____). Das daraufhin vom Be- treibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos durchgeführte Pfändungs- verfahren wurde mittels Pfändungsurkunde bzw. Verlustschein vom 20. Juni 2019 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde für den Schuldner eine Exis- tenzminimumberechnung durchgeführt, welche bei ihm eine negative pfändbare Quote in Höhe von CHF 431.10 ergab. B. Mit Fortsetzungsbegehren vom 5. August 2019 an das nunmehr zuständige Betreibungs- und Konkursamt Plessur beantragte die X._____ die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 37'756.68 gegen Y._____ fortzusetzen. Als Grundlage für das Begehren wurde der erwähnte Verlustschein vom 20. Juni 2019 ins Recht gelegt. C. Am 12. August 2019 erfolgte die Einvernahme des Schuldners Y._____ anlässlich der erneuten Existenzminimumberechnung. Das entsprechende Proto- koll mit Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, woraus unter anderem er- sichtlich wird, dass eine negative pfändbare Quote in Höhe von CHF 2.70 besteht, wurde von Y._____ unterzeichnet. D. Das Betreibungsamt Plessur stellte der X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) sodann am 14. August 2019 die Pfändungsurkunde aus (Betreibung Nr. _____). Diese erhob mit Eingabe vom 21. August 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Aufsichtsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: 1. In der Pfändung Nr. _____ gegen den Schuldner Y._____, _____strasse, PLZ._____ (recte: PLZ._____) O.3_____, aufgrund der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur, sei das Exis- tenzminimum des Schuldners gemäss Pfändungsurkun- de/Verlustschein vom 14. August 2019 neu zu berechnen, unter der Massgabe, - dass das zu berücksichtigende Einkommen den 13. Monatslohn und andere Lohnzulagen zu beinhalten hat, - dass im Bedarf des Schuldner (recte: Schuldners) die zu hohen Mietkosten angemessen zu reduzieren sind, - dass im Bedarf des Schuldners keine Fahrkosten an den Arbeits- platz zu berücksichtigen sind,

3 / 8 - dass Zahlungen im Insolvenzverfahren in L.1_____ im Bedarf des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind, - dass die Krankenkassenbeiträge nur in Höhe der ausgewiesenen KVG-Beiträge im Bedarf des Schuldners zu berücksichtigen sind, - dass weitere Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigungsfähig sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin rügt die Berechnung des Existenzminimums und geht in der Begründung auf die einzelnen Bereiche gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens ein. E. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 stellte das Betreibungsamt Plessur den Antrag, auf die Beschwerde teilweise einzutreten und das Existenz- minimum neu festzusetzen. Allenfalls sei der Verlustschein aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber an- zuzeigen sowie eine Pfändungsurkunde auszustellen. F. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin durch die angefochtene Pfändungsurkunde (Verlustschein) offensichtlich beschwert, wes- halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Plessur das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote des Schuldners zutreffend fest- gesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen

4 / 8 jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsan- spruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un- bedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 19-21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners er- folgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mit- wirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Berechnung des Existenz- minimums erfolgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz, welche das Kantonsgericht für Graubünden als verbindlich erklärt hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. Au- gust 2009; vgl. zum Ganzen auch Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gilt die Untersuchungsma- xime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Demnach hat die Aufsichtsbehörde innerhalb der gestellten Rechtsbegehren die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustel- len. Die Beschwerdeführerin begehrt eine Neuberechnung des Existenzminimums des Schuldners, da sie offenbar der Auffassung ist, dass bei richtigem Vorgehen eine pfändbare Quote resultiert hätte. Um dies zu verifizieren, ist der gesamte Pfändungsvollzug – und nicht nur die von der Beschwerdeführerin gerügten Posi- tionen – zu überprüfen, da nur so festgestellt werden kann, ob schlussendlich noch pfändbarer Lohn übrigbleibt. Der Pfändungsurkunde vom 14. August 2019 (Verlustschein) ist eine Existenzmi- nimumberechnung angehängt, die das Datum vom 16. August 2019 trägt, von ei- nem Einkommen des Schuldners von CHF 4'410.00 ausgeht und deren pfändbare Quote ein negativer Saldo ausweist (minus CHF 2.70). Bereits aufgrund der Korrektur der monatlichen Zahlungen an den Insolvenzver- walter in L.1_____ durch das Amtsgericht Mosbach von CHF 900.00 auf CHF 223.03 (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 22. Juli 2019) ist auf den erlassenen Verlustschein zurückzukommen und die Existenzminimumberech- nung neu vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die übrigen von der Beschwerdeführerin gerügten Berechnungspositionen einzugehen.

5 / 8 2.1. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es das Betreibungsamt Plessur ungerechtfertigt unterlassen hat, den 13. Monatslohn des Schuldners in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Schuldner selbst hat keine Einwände da- gegen vorgebracht. Der Schuldner ist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Monteur bei der A._____ in O.2_____ angestellt. Aus der in den Akten vorhandenen Lohnabrech- nung Juli 2019 ergibt sich ein Nettolohn in Höhe von CHF 4'413.05. Diesen Aus- zahlungsbetrag hat das Betreibungsamt Plessur bei der Existenzminimumberech- nung berücksichtigt. Wie der periodische Verdienst gehört auch der 13. Monats- lohn zum Bestandteil des Lohns. Da es sich aber beim 13. Monatslohn um eine nicht periodische Leistung handelt, darf dieser nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern ist als zukünftiger Lohnanspruch zu pfän- den (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 4 zu Art. 93 SchKG). Entsprechend ist die- se Position zu korrigieren. 2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der berücksichtigte Mietzins in Höhe von CHF 1'640.00, wie er vom Betreibungsamt Plessur in der Existenzmini- mumberechnung beziffert wird, unangemessen hoch sei. Da Mietkosten in Höhe von CHF 1'640.00 für eine angemessene 2-Zimmer-Wohnung überzogen seien und der Schuldner anlässlich seines kürzlich erfolgten Wohnortwechsels verpflich- tet gewesen wäre, eine günstigere Wohnung anzumieten, seien ihm angemesse- ne Mietkosten in Höhe von insgesamt CHF 1'300.00 anzurechnen. Seit dem 1. April 2019 bewohnt der Schuldner eine 4-Zimmer-Wohnung an der _____strasse in O.3_____ und mietet an der gleichen Adresse einen Parkplatz. Die Mietkosten betragen insgesamt, d.h. inkl. Nebenkosten, monatlich CHF 1'640.00 (CHF 1'580.00 für die Wohnung sowie CHF 60.00 für den Park- platz). Der Schuldner ist geschieden und hat drei Söhne im Alter von 13, 12 und 10 Jahren, die bei der Mutter leben. Der Schuldner macht geltend, dass die Kinder ihn "ab und an" besuchen würden. Sofern dies zutrifft (Ferien, Wochenenden) und der Schuldner nachzuweisen vermag, dass die Besuche regelmässig erfolgen, so sind die Grösse der Wohnung und der Mietzins zu akzeptieren. Gelingt ihm der Nachweis hingegen nicht, muss erkannt werden, dass die Kosten der Wohnung zu hoch sind. Der in der Beschwerde genannte Betrag in Höhe von CHF 1'300.00 erscheint in diesem Falle angemessen, wobei dem Schuldner eine Übergangsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin, d.h. per Ende März 2020, einzuräumen wäre (s. dazu Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).

6 / 8 2.3. Weiter wird gerügt, dass die in der Existenzminimumberechnung berück- sichtigten Arbeitsplatz-Fahrten in Höhe von CHF 90.00 zu streichen seien. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit einer Bestimmung aus dem Arbeitsvertrag des Schuldners (Ziff. 5), wonach seitens des Arbeitgebers, der A._____ ein Ge- schäftswagen für den Arbeitsweg zur Verfügung stehe und Fahrtkosten als be- rufsbedingte Aufwendungen somit entfallen. Diesem Antrag ist zu folgen. Autokos- ten sind jeweils dann zu berücksichtigen, wenn sie Kompetenzcharakter haben, d.h. wenn das Automobil für die Ausübung des Berufs benötigt wird (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Autokosten für die Berufsausü- bung selbst stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Für Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort steht gemäss Arbeitsvertrag ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, sodass für diese Fahrten keine Autokosten berücksichtigt werden müssen. Das- selbe gilt im Übrigen auch für die Parkplatzkosten gemäss Mietvertrag. Die Ein- wände des Schuldners betreffend den Arbeitsweg sind ohnehin nicht zu hören, da dieser hierfür sein eigenes Fahrzeug nicht nutzen muss. Zum schuldnerischen Einwand des übrigen Gebrauchs seines Privatfahrzeugs gilt, was folgt: Die Autokosten für die Besuche bei seinem Vater zählen grundsätzlich zu den privaten Auslagen (Grundbetrag). Diejenigen Auslagen im Zusammenhang mit Besuchen bei seinen Kindern sind nur anzurechnen, wenn die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich ist. Allgemein gilt, dass Fahrtkosten für Kinder- besuche nur anrechenbar sind, wenn diese regelmässig geschehen und dies mit den Kindern so vereinbart worden ist. Es ist Aufgabe des Schuldners, bei ihm vor- handene Mehrausgaben nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dem zuständigen Betreibungsamt obliegt hierbei die Prüfungspflicht (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). 2.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Betreibungsamt Plessur habe dem Schuldner in Bezug auf Zahlungen im Insolvenzverfahren in L.1_____ in un- gerechtfertigter Weise einen Betrag von CHF 900.00 angerechnet. So habe eine Insolvenz des Schuldners in L.1_____ keinerlei Auswirkungen auf ein Betrei- bungs- und Pfändungsverfahren in der Schweiz, da Vollstreckungsmassnahmen als hoheitliche Massnahmen lediglich nationale Wirkungen entfalten. Es bestehe somit kein Anlass, einem Insolvenzverfahren in L.1_____ Vorrang gegenüber ei- nem Pfändungsverfahren in der Schweiz einzuräumen. Zudem wird die Leistungs- pflicht des Schuldners der monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 900.00 von der Beschwerdeführerin bestritten. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Existenzminimum ist vom zuständigen Betrei- bungsamt festzusetzen, welches stets zu prüfen hat, ob die Anwendung der Be-

7 / 8 rechnungsrichtlinien zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Anzumerken ist, dass das zuständige Betreibungsamt bei dieser Aufgabe über ein weites Ermessen verfügt (Art. 93 Abs. 1 SchKG; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Vom Schuldner vorgebrachte Anrechnungsgrün- de in Bezug auf Forderungen aus einem internationalen Insolvenzverfahren sind entsprechend darzulegen, was mit dem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Mos- bach vom 22. Juli 2019 grundsätzlich erfolgt ist. Es ist somit ohne weiteres ver- tretbar, die nunmehr reduzierten Kosten aus dem Insolvenzverfahren in L.1_____ zu berücksichtigen. 2.5. Die Krankenkassenbeiträge des Schuldners seien nach Ansicht der Be- schwerdeführerin in der Existenzminimumberechnung von CHF 352.70 auf CHF 325.10 zu reduzieren, da letzterer Betrag demjenigen gemäss Versiche- rungspolice 2019 der ÖKK entspricht. Auch dieser Antrag ist gutzuheissen. In der Existenzminimumberechnung dürfen nur die KVG-Prämien, nicht jedoch die VVG- Prämien berücksichtigt werden, was das Betreibungsamt Plessur offenbar miss- achtet hat. Allfällige Prämienreduktionen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Gege- benenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden (BGE 129 III 242 E. 4.3; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). 2.6. Ebenfalls zu Recht macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die Position "Versicherungen", welcher ein Bedarf von CHF 50.00 zugrunde liegt, sei nicht gerechtfertigt. Weitere Versicherungen sind aus dem Grundbetrag zu bezah- len und sind dementsprechend in der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und die pfändbare Quote des Schuldners neu festzusetzen. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

8 / 8 5. Da die erwähnten Mängel, welche zur Gutheissung der Beschwerde führen, offensichtlich sind, ergeht der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkun- de (Verlustschein) wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird angewiesen, eine neue Pfändung im Sinne der Erwä- gungen vorzunehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: